16. April 2018

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Ehepaare regeln ihren Nachlass häufig durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Insbesondere im Fall der Trennung der Eheleute oder bei sonstigen Streitigkeiten in der Familie kommt allerdings die Frage auf, ob die Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament gebunden sind oder sich einseitig davon lösen können. Für einen wirksamen Widerruf sind dabei besondere Anforderungen zu beachten. Anderenfalls droht den Beteiligten die sogenannte „Bindungsfalle“. Nach deutschem Erbrecht können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies kann entweder durch eine notarielle Urkunde oder aber handschriftlich durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen. Ein Klassiker ist hierbei das sogenannte „Berliner Testament“: Die Ehegatten bestimmen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Erben des Längstlebenden. Was aber, wenn das Testament geändert oder gar widerrufen werden soll? Unproblematisch ist das dann, wenn sich die Ehegatten einig sind. Denn dann können sie das Testament jederzeit gemeinschaftlich ändern oder widerrufen, beispielsweise durch ein weiteres gemeinschaftliches Testament oder einen notariellen Erbvertrag. Schwieriger ist es allerdings dann, wenn ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen die im gemeinschaftlichen Testament niedergelegten Regelungen ändern oder widerrufen möchte. Entscheidend ist hierbei, ob es sich bei den entsprechenden Regelungen um sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ handelt. Hierunter fallen alle Verfügungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und eine Wahl des anzuwendenden Erbrechts), die so eng miteinander zusammenhängen, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre und nach dem Willen der Erblasser miteinander stehen und fallen sollen. Bei einem Berliner Testament sind regelmäßig die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und die Einsetzung der (gemeinsamen) Kinder zu Schlusserben wechselbezüglich.

Herausgeber
Presseverbund Bayern/RHNotK/HH/Koblenz/Pflaz /Baden-Württemberg

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