Notar Thomas Veitinger

Leistungen Immobilien

Der Kauf oder Verkauf eine Immobilie ist für viele Beteiligten eines der bedeutendsten Geschäfte ihres Lebens. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Verkauf eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung häufig die Verfügung über den wertvollsten Gegenstand des eigenen Vermögens.

Um bei einem solch wichtigen Vorgang Risiken zu vermeiden und eine sachgerechte Beratung zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die Mitwirkung eines Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Abwicklungsrisiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

So muss beipielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis bezahlt, ohne im Gegenzug die Immobilie zu erhalten. Andererseits darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Aufgabe des Notars ist es die Zielvorstellungen der Beteiligten zu ermitteln und sich über Regelungsmöglichkeiten zu informieren. Er erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrags.

Die Art der Immobilie (z.B. Bauplatz, Ein- oder Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung oder auch ein Erbbaurecht) erfordern unterschiedliche vertragliche Gestaltungen. Dies gilt insbesondere auch für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude (Haus oder Wohnung) erwirbt, das erst noch gebaut werden soll. Bauherr bleibt bei einem solchen Vertrag der Verkäufer.

Folgende Punkte regelt Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:

  • Sicherung von Verkäufer und Käufer
  • Löschung oder Fortbestand von Belastungen
  • Gewährleistung
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten
  • Aufteilung der Erschließungskosten
  • ggf. Erfordernis einer Vermessung

Die Finanzierung des Kaufpreises sollte vor der Beurkundung eines Kaufvertrages feststehen. Falls ein Bankdarlehen in Anspruch genommen wird, ist vorab zu klären, wann das Bankdarlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt des Darlehens abstimmen. Von Vorteil ist es, wenn die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt ist. Dann kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.

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